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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 2374/14

Datum:
21.04.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 2374/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0421.6A2374.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 206/14
Schlagworte:
Beamtenverhältnis Ruhestandsbeamter Reaktivierung
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag eines Regierungshauptsekretärs a.D. auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem seine Klage auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis abgewiesen worden war.

§ 29 Abs. 2 BeamtStG betrifft die erneute Berufung des Ruhestandsbeamten in das Beamtenverhältnis von Amts wegen. Dabei handelt es sich um eine ausschließlich im Interesse des Dienstherrn bestehende Verpflichtung/Befugnis, die keinen entsprechenden Anspruch des betroffenen Beamten, auch nicht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, entstehen lässt.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 35.000,00 Euro festgesetzt.

 
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