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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 2198/15

Datum:
13.11.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 2198/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:1113.6A2198.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 1396/13
Schlagworte:
Anhörungsrüge rechtliches Gehör
Leitsätze:

Um eine Versagung rechtlichen Gehörs feststellen zu können, müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteilig-ten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist. Überdies besteht der Anspruch nur nach Maß-gabe des Prozessrechts. Ein Gehörsverstoß liegt mithin nicht schon dann vor, wenn das Gericht zur Kenntnis genommenes und in Erwägung gezogenes Vorbringen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts, mithin auch aus Gründen prozes-sualer Darlegungspflichten, unberücksichtigt lässt.

Die Anhörungsrüge dient nur der Korrektur von Gehörsverletzungen, nicht aber dazu, die Diskussion hinsichtlich einer dem materiellen Recht zuzuordnenden Rechtsauffassung unter Wiederholung, Vertiefung oder Ergänzung der jeweiligen Argumentation wieder aufzunehmen.

 
Tenor:

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens

 
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