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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 2112/14

Datum:
11.05.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 2112/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0511.6A2112.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 K 1235/13
Schlagworte:
Beförderung Auswahlentscheidung Eignung Disziplinarverfahren Hinweispflicht
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag eines Bewerbers um das Amt eines Sozialoberamtsrates, der sich mit seiner Klage gegen die Auswahlentscheidung zugunsten seines Konkurrenten wehrt.

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr seine Auswahlentscheidung auch darauf stützt, dass dem unterlegenen Bewerber wegen eines eingeleiteten Disziplinarverfahrens die persönliche Eignung für die zu besetztende Stelle fehlt.

 
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis zu 30.000,00 € festgesetzt.

 
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