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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1832/12

Datum:
11.02.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 1832/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0211.6A1832.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 1500/12
Schlagworte:
Ruhestandsbeamter Schadensersatz Dienstpflichtverletzung Personalrat Mitbestimmung
Leitsätze:

Erfolgreiche Klage eines Ruhestandsbeamten, der sich gegen seine Heranziehung zum Schadensersatz wegen einer Dienstpflichtverletzung wendet.

Der Personalrat hat nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 11 LPVG NRW über die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen einer Dienstpflichtverletzung gegen einen Ruhestandsbeamten mitzubestimmen, wenn sich der Anspruch auf eine Dienstpflichtverletzung vor der Versetzung in den Ruhestand bezieht und der Beam-te die Mitbestimmung des Personalrats beantragt.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis zu 140.000,00 Euro festgesetzt.

 
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