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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1559/14

Datum:
22.04.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 1559/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0422.6A1559.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 3 K 4445/13
Schlagworte:
Vorbereitungsdienst Lehramt
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag einer Bewerberin auf Zulassung der Berufung, die sich mit ihrer Klage gegen die Ablehnung ihrer Einstellung in den Vorbereitungsdienst wendet.

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Bezirksregierung die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen ab-lehnt, wenn die Bewerberin bereits zuvor die Zweite Staatsprüfung in den damaligen Lehrämtern der Sekundarstufe I und II endgültig nicht bestanden hat.

 
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen  jeweils auf die Wertstufe bis zu  8.000,00 € festgesetzt.

 
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