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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1453/13

Datum:
11.03.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 1453/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0311.6A1453.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 K 4068/12
Schlagworte:
Dienstliche Beurteilung Schlusszeichnung Verhinderung Vertretung
Leitsätze:

Erfolglose Klage eines Polizeikommissars, der sich gegen seine dienstliche Beurtei-lung wendet.

Auch unter Geltung der heutigen Beurteilungsrichtlinien für den Bereich der Polizei, RdErl. d. Innenministeriums - 45.2-26.00.05 - vom 9. Juli 2010 (BRL Pol), ist es zu-lässig, dass sich der für die Schlusszeichnung der dienstlichen Beurteilung zuständige Polizeipräsident im Verhinderungsfall vertreten lässt. Eine „nachvollziehbare“ oder gar „zwingende“ Verhinderung ist hierbei nicht erforderlich.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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