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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1364/14

Datum:
04.11.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 A 1364/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:1104.6A1364.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 K 3046/13
Schlagworte:
Finanzbeamter Dienstunfähigkeit Verwendungsmöglichkeit Suchpflicht Mitwirkung
Leitsätze:

1. Ein Beamter ist nur dann als dienstunfähig im Sinne des § 26 BeamtStG in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen, wenn im gesamten Geschäftsbereich des Dienstherrn kein Dienstposten zur Verfügung steht, der für ihn gesundheitlich geeig¬net ist.

2. § 26 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 BeamtStG begründet die Pflicht des Dienstherrn, in seinem gesamten Geschäftsbereich nach einer anderweitigen Ver-wendungsmöglichkeit für den bezogen auf dessen Beschäftigungsbehörde dienst¬unfähigen Beamten zu suchen und schlüssig darzulegen, dass er bei der Suche die Vorgaben der Vorschrift beachtet hat (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 37.13 -, juris). Aus der mangelnden Mitwirkung des Beamten folgen keine Einschränkungen der Suchpflicht.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen vom 16. April 2013 wird aufgehoben.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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