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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1228/14

Datum:
09.12.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 A 1228/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:1209.6A1228.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 3599/13
Schlagworte:
Ersatzschuldienst Ersatzschuldienstzeit Planstelleninhaber Wartezeit Ruhegehaltfähigkeit Ruhestand Antragsruhestand Zurruhesetzung
Leitsätze:

Erfolgreiche Berufung einer Studienrätin, deren Klage auf Neubescheidung ihres Antrags auf Zurruhesetzung abgewiesen worden war.

Vor Erreichen der Regelaltersgrenze kann ein Beamter auf seinen Antrag nur dann in den Ruhestand versetzt werden, wenn er das 63. Lebensjahr vollendet und eine ru-hegehaltfähige Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat (vgl. §§ 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 41 Satz 2 LBG NRW, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG).

Zeiten, die ein Beamter vor seiner Verbeamtung im Landesdienst als Planstelleninhaber im Ersatzschuldienst zurückgelegt hat, sind nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG bei der Berechnung der Dienstzeit einzurechnen, weil sie nach § 103 Abs. 2 SchulG NRW auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet werden wie bei einer ständi-gen Verwendung im Landesdienst.

 
Tenor:

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt und ist das angefochtene Urteil wirkungslos.

Im Übrigen wird das angefochtene Urteil geändert.

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E.       vom 25. Oktober 2013 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Versetzung in den Ruhestand unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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