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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1219/14

Datum:
15.01.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 1219/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0115.6A1219.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 4 K 2271/12
Schlagworte:
Dienstbefreiung Dienstzeit Schichtdienst Wechselschichtdienst Volldienst Bereitschaftsdienst
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag einer Brandmeisterin auf Zulassung der Berufung gegen das ihre Klage auf Dienstbefreiung für im Wechselschichtdienst geleistete Dienstzeiten ab-lehnende Urteil.

§ 9 AZVO knüpft mit dem Verweis auf § 20 Abs. 1 und 2 EZulV die Gewährung einer (zusätzlichen) Dienstbefreiung bei Wechselschichtdienst in zulässiger Weise daran, dass dieser nicht (auch) als Bereitschaftsdienst geleistet wird.

 
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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