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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1121/15

Datum:
29.06.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 1121/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0629.6A1121.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 3 K 905/14
Schlagworte:
Probezeit Berufsbegleitende Ausbildung OBAS Seiteneinsteiger
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag eines Studienrates auf Zulassung der Berufung, mit der er sein Begehren auf Verkürzung der Probezeit weiterverfolgt.

Zeiten der berufsbegleitenden Ausbildung nach der Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung (OBAS) können nicht auf die nach §§ 51 Abs. 1, 9 LVO NRW abzuleistende Probezeit angerechnet werden.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

 
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