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Oberverwaltungsgericht NRW, 5 E 484/15

Datum:
30.11.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 E 484/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:1130.5E484.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 1 K 1868/14
 
Tenor:

Unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Münster vom 29. April 2015 wird dem Kläger für das Klageverfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt K.            aus T.          beigeordnet, soweit die mit Bescheid des Beklagten vom 1. August 2014 angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung die Entnahme einer DNA-Probe (Speichelabstrich) umfasst.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 29. April 2015 zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Gerichtsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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