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Oberverwaltungsgericht NRW, 5 E 22/15

Datum:
29.06.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 E 22/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0629.5E22.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 20 M 41/14
 
Tenor:

Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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