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Oberverwaltungsgericht NRW, 5 A 1188/13

Datum:
11.08.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 A 1188/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0811.5A1188.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 16 K 2082/11
Schlagworte:
Sperrbezirksverordnung Sperrgebietsverordnung Verbot der Straßenprostitution abstrakte Gefahr Schutz der Jugend Schutz des öffentlichen Anstands
Normen:
Art. 297 EGStGB
Leitsätze:

1. Ungeachtet eines Wandels der gesellschaftlichen Anschauungen zur Prostitution ist Art. 297 EGStGB verfassungsrechtlich unbedenklich so auszulegen, dass die Prostitution verboten werden darf, wenn ihre Ausübung abstrakte Gefahren für die Jugend und/oder den öffentlichen Anstand begründet (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17.12.2014 - 6 C 28.13 -).

2. Für den Erlass einer Sperrgebietsverordnung zum Schutz des öffentlichen Anstands genügt die Prognose, dass die nach außen in Erscheinung tretende Ausübung der Prostitution typischerweise damit verbundene Belästigungen Unbeteiligter und „milieubedingte Unruhe“ hervorrufen wird. Dies darf der Verordnungsgeber insbesondere dann annehmen, wenn ein Gebiet durch eine besondere Schutzbedürftigkeit und Sensibilität, z. B. als Gebiet mit hohem Wohnanteil sowie Schulen, Kindergärten, Kirchen und sozialen Einrichtungen gekennzeichnet ist.

3. Es obliegt dem Gesetzgeber zu entscheiden, ob, wo und wann Jugendliche mit dem gesellschaftlichen Phänomen der Prostitution konfrontiert werden sollen. Von Kindern und Jugendlichen Einflüsse fernzuhalten, die sich auf ihre Einstellung zur Sexualität und damit auf die Entwicklung ihrer Persönlichkeit nachteilig auswirken können, ist ein unverändert legitimes Ziel staatlichen Handelns.

4. Art. 297 EGStGB ermächtigt den Verordnungsgeber demnach zum Einschreiten, wenn bei der anzustellenden abstrakt-generellen Betrachtung hinreichende Anhaltspunkte vorhanden sind, die den Schluss rechtfertigen, durch einen Straßenstrich bzw. dessen negative Auswirkungen werden schutzbedürftige und sensible Gebiete räumlich betroffen. Nicht zu beanstanden ist, wenn der Verordnungsgeber seinen diesbezüglichen Erwägungen im Ansatzpunkt zugrunde legt, dass die Fläche für den (zukünftigen) Standort eines Straßenstrichs umso größer und dessen stadträumliche Trennung von schutzwürdigen und sensiblen Gebieten umso deutlicher sein muss, je eher von dem Straßenstrich Verletzungen der von Art. 297 EGStGB erfassten Schutzgüter auszugehen drohen.

5. Wenn es um die „Verlagerung“ eines Straßenstrichs geht, der bereits in der Vergangenheit an einem anderen Standort zu massiven Schutzgutverletzungen geführt hat, ist es gerechtfertigt, davon auszugehen, dass ein neuer Standort eine größere flächenmäßige Ausdehnung aufweisen und die „Pufferzone“ zwischen dem neuen Standort sowie schutzwürdigen und sensiblen Nutzungen deutlich größer bzw. „stabiler“ ausfallen muss als beim alten Standort. Im Einzelfall kann ein stadtweites Verbot der Straßenprostitution gerechtfertigt sein, wenn die negativen Begleiterscheinungen des Straßenstrichs an jeder (anderen) Stelle im Stadtgebiet mit hinreichender Wahrscheinlichkeit immer auch schutzbedürftige und sensible Gebiete der Stadt räumlich betreffen werden.

 
Tenor:

Das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird geändert, soweit der Klage stattgegeben worden ist. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.

Unter Einbeziehung des unanfechtbar gewordenen Teils der Kostenentscheidung des Urteils erster Instanz wird die Kostenentscheidung wie folgt neu gefasst:

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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