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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 E 521/15

Datum:
04.11.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 E 521/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:1104.4E521.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 3 K 312/15
 
Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung

                            von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche

Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungs-

gerichts Minden vom 5. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

                            Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-

verfahrens. Außergerichtliche Kosten der

Beteiligten werden nicht erstattet.

 
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