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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 1479/14

Datum:
17.02.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 B 1479/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0217.4B1479.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 3049/14
Schlagworte:
Auskunftspflicht Unrichtige Sachbehandlung Kosten
Normen:
VwGO § 155 Abs. 4; VwVG NRW § 25 Abs. 2 Satz 2; GKG § 21 Abs. 1
Leitsätze:
 
Tenor:

Das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 2014 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen; Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13
 

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