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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 1464/14

Datum:
29.04.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 B 1464/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0429.4B1464.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 9 L 1296/14
Leitsätze:

§ 20 Abs. 1 Satz 2 GlüSpVO NRW verbietet nicht das Angebot von Sportwetten in einer Annahmestelle für Pferdewetten in der Geldspielgeärte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt sind.

Die Untersagung des Betriebs eines Sportwettbüros auf der Grundlage des § 21 Abs. 2 GlüStV dürfte regelmäßig unzulässig sein, wenn die Spielhalle in dem Gebäudekomplex erst später hinzu getrten ist. Dies gilt erst recht, wenn die Spielhalle ohne Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV betrieben wird.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen Nr. 1-3 des Tenors der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 2. Juli 2014 in Gestalt der Ergänzung vom 7. August 2014 wird auch hinsichtlich der Betriebsstätte M.           Straße 19 angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 € festgesetzt.

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17
 

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