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Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 28. Oktober 2015 wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Antragstellerin entgegen § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist die Antragstellerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden.
3Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
4Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2, 52 Abs. 1 GKG.
5Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.