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Die Beschwerde wird schon deshalb als unzulässig verworfen, weil der Antragsteller entgegen § 67 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten ist, sondern den Antrag selbst gestellt hat. Auf das Vertretungserfordernis ist in der dem angefochtenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich und zutreffend hingewiesen worden. Unabhängig davon ergibt sich die Unzulässigkeit des Eilrechtsschutzbegehrens auch aus den vom Verwaltungsgericht zutreffend angeführten Gründen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 500,-- Euro festgesetzt, §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.