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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 616/14

Datum:
12.02.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 A 616/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0212.2A616.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 1 K 1197/11
 
Tenor:

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 3. Februar 2014 ist wirkungslos.

Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens jeweils zur Hälfte. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beigeladene.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

 
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