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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 B 209/15

Datum:
03.07.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 B 209/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0703.20B209.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 1 L 615/14
Schlagworte:
Tierschutz, Angeln, Methode, Teichordnung, Fisch, Leiden, Drill, Zurücksetzen
Normen:
TierSchG § 1 Satz 2
Leitsätze:

Fischen werden ohne vernünftigen Grund im Sinne von § 1 Satz 2 TierSchG Leiden zugefügt, wenn sie mit lang andauerndem Drill geangelt, lebend vor der Kamera als Trophäe präsentiert und anschließend wieder in das Gewässer zurückgesetzt werden (Angelpraxis des "Catch und Release").

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 2.500,-- Euro.

 
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