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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 97/14.PVL

Datum:
24.03.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 A 97/14.PVL
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0324.20A97.14PVL.00
 
Schlagworte:
Mitbestimmung, Personalrat, Staatsanwaltschaft, Anordnung, Zuwei-sung, Vertretung, Staatsanwalt, Amtsanwalt, Dezernat, Übertragung, niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Hebung der Arbeitsleistung, Erleich-terung des Arbeitsablaufs, Änderung der Arbeitsorganisation, Anordnung von Mehrarbeit, Einführung, grundlegend neue Form
Normen:
LPVG NRW § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2,
Leitsätze:

Eine Anordnung des Leiters einer Staatsanwaltschaft, durch die die vertretungsweise Bearbeitung von 20 % der Verfah¬ren aus einem nicht besetzten amtsanwaltlichen De¬zernat unbefristet einem Staatsanwalt zugewiesen wird, unterliegt nicht der Mitbe¬stimmung der besonderen Personalvertretung der Staatsanwälte.

Es handelt sich bei einer solchen Anordnung weder um die Übertragung einer niedri¬ger zu bewertenden Tätigkeit im Sinne von § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW noch um eine Maßnahme, die die Hebung der Arbeitsleistung oder Erleichterungen des Arbeitsablaufs zur Folge hat (§ 72 Abs. 3 Nr. 4 Erster Mitbestimmungstatbestand LPVG NRW), noch um die Änderung der Arbeitsorganisation im Sinne von § 72 Abs. 3 Nr. 4 Zweiter Mitbestimmungstatbestand LPVG NRW noch um die Anordnung von Mehrarbeit im Sinne von § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW noch um die erst¬malige Einführung grundlegend neuer Formen der Arbeitsorganisation im Sinne von § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 21 LPVG NRW.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der angegriffene Beschluss geändert.

Der neu gefasste erstinstanzliche Antrag wird im vollen Umfang abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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