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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 2838/13.PVL

Datum:
24.03.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
Fachsenat für Personalvertretungssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 A 2838/13.PVL
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0324.20A2838.13PVL.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 16 K 1366/13.PVL
Schlagworte:
Mitbestimmung, Personalrat, Maßnahme, Arbeitsschutz, Gesundheits-schutz, Unfallgefahr, Kraftfahrtauglichkeit, Untersuchung, Polizeidienst, Polizeiarzt, Blutentnahme, Blutwert
Normen:
LPVG NRW § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7
Leitsätze:

1. Die Entscheidung eines Polizeiarztes, den Umfang der Kraftfahrtauglichkeits-untersu¬chung der im Polizeidienst tätigen Beschäftigten um die Überprüfung der Blutwerte auf der Basis einer bei den einzelnen Beschäftigten vorgenommenen Blutentnahme zu erweitern, muss sich die Dienststelle als eigene Maßnahme zurechnen lassen.

2. Die Einführung einer regelmäßigen Überprüfung der Blutwerte auf der Basis einer bei den einzelnen Beschäftigten vorgenommenen Blutentnahme im Rahmen der Kraftfahrtauglichkeitsuntersu¬chung unterliegt nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW der Mitbestimmung des Personalrats (Bestätigung von OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2007 - 1 A 1179/06.PVL -).

 
Tenor:

Der den erstinstanzlichen Antrag zu 1. betreffende Teil des Verfahrens wird eingestellt. Der Beschluss der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Aachen vom 28. November 2013 ist insoweit unwirksam.

Im Übrigen wird die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt neu gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass die Erweiterung des Umfangs der Kraftfahrtauglichkeitsuntersuchung durch die Einführung einer regelmäßigen Blutentnahme durch den Polizeiarzt und deren labortechnischer Aufarbeitung sowie der Möglichkeit, Laborbefunde eines niedergelassenen Arztes beizubringen, die im Rahmen einer Untersuchung anderer Zielrichtung erhoben wurden und nicht älter als drei Monate sind, der Mitbestimmung gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW unterliegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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