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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 2120/14

Datum:
21.09.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 A 2120/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0921.20A2120.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 13 K 7027/12
Schlagworte:
Sammlung, gewerblich, gemeinnützig, Untersagung, maßgeblich, Sach- und Rechtslage, überwiegende öffentliche Interessen, Anzeige, Alttextilien, Sammelcontainer, Abfallbegriff, Erfassung, getrennt, haushaltsnah, Bringsystem, Vermutung, widerleglich, Beeinträchtigung, wesent-lich, Planungssicherheit, Organisationsverantwortung, Funktionsfähigkeit, Gefährdung, öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, Drittbeauftragter, Zusammenwirken
Normen:
KrWG § 3 Abs. 1, § 18 Abs. 5, § 17 Abs. 1 und 3
Leitsätze:

1. Der Anwendbarkeit des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG kann nicht mit Erfolg entge¬gengehalten werden, dass die Untersagungsverfügung mehr als drei Monate nach der Anzeige der Sammlung ergangen ist.

2. Bei Alttextilien, die in einen öffentlich aufgestellten Sammelcontainer eingeworfen werden, handelt es sich nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Alt. 3 KrWG um Abfall (im Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2014 20 B 331/13 ).

3. Eine "sonstige hochwertige haushaltsnahe getrennte Erfassung von Abfällen" im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG schließt ein Bringsystem mit flächen¬deckend aufgestellten Sam¬melcontai¬nern ein.

4. § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG ist als (widerlegliche) Vermutung oder als Regelfall mit Ausnahmevorbehalt zu verstehen. Einer (weitergehenden) verfassungs- oder unionsrechtskonformen einschränkenden Auslegung bedarf es bei diesem Verständnis nicht.

5. Ein bestehendes hochwertiges Er¬fassungs¬system des öffent¬lich-rechtlichen Entsorgungsträgers/Drittbeauftragten rechtfertigt nicht von vornherein und immer die Schlussfolgerung, dass in diesem Fall die Pla¬nungssicherheit und Or¬ganisa¬tionsver¬ant¬wortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträ-gers/Drittbe¬auftrag¬ten wesentlich durch eine ange¬zeigte gewerbliche Samm-lung beein¬trächtigt sein wird. Es bleibt vielmehr stets zu prüfen, ob bei der Be-trachtung des konkreten Ein¬zelfalles Umstände zu erkennen sind, die im Sinne einer Widerlegung der Vermu¬tung bzw. einer Ausnahme von dem Regel-fall ein anderes Ergebnis tra¬gen. Aufgrund von § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG ist dabei nicht allein auf die konkrete ange¬zeigte gewerbliche Sammlung abzustel-len, sondern "auch" das Zusam¬menwir¬ken mit ande¬ren Sammlungen einzubeziehen.

6. Als Anknüpfungspunkt für einer gewerblichen Sammlung entgegenstehende über¬wiegende öffentliche Interes¬sen geeignet sind dabei vom Grundsatz her die Aus¬wirkungen auf die Sammel¬menge des öffentlich-rechtlichen EntsorgungstrĬgers/Drittbeauftragten. In dieser Sammelmenge sind regelmäßig die bereits tat¬sächlich durchgeführten Sammlungen enthalten, so dass deren gesonderte Be¬trachtung regelmäßig entbehrlich ist.

7. Daneben sind solche gewerblichen Samm¬lungen in die Betrachtung einzustellen, die zum maßgeblichen Zeitpunkt aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen (noch) nicht wirken (können), gleichwohl aber bei der Prognose der Auswir¬kun¬gen im konkreten Fall zu berücksichtigen sind. Dies ist der Fall, wenn sie bereits vor Ein¬gang der (vollständiger) Anzeige der konkret in Rede stehenden Samm¬lung bei der zuständigen Abfallbehörde angezeigt worden sind. Maßgeblich ist inso¬weit wie auch für die konkret in Rede stehende Sammlung selbst die an¬gezeigte Sammelmenge.

8. Aufgrund der Funktion des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG ist es nicht ge¬rechtfer-tigt, auch die angezeigten gemeinnützigen Sammlungen in die Auswirkungs-prognose einzubeziehen.

9. Für gewerbliche Alttextiliensammlungen können ausgehend von den derzeitigen wirt¬schaftlichen Rahmenbedingungen für die praxisgerechte Handhabung fol¬gende Faustgrößen zur Strukturierung der erfor¬derlichen Einzelfallbetrachtung zugrunde gelegt werden:

 Eine insgesamt zu berück¬sichtigende gewerbliche Sammelmenge von un¬ter 10 % des vom öffentlich-recht¬lichen Entsor¬gungstrĬger/Dritt¬beauf-trag¬ten Gesammelten spricht regelmäßig da¬für, dass auch mit Hinzutreten der angezeigten Sammlung kein we¬sent¬licher Ein¬fluss auf das beste¬hende hochwertige öffentlich-rechtliche System verbunden ist.

 Liegt die gewerbliche Sammelmenge über 50 % des vom öffentlich-recht-li¬chen EntsorgungstrĬger/Drittbeauftragten Gesammelten ist regelmäßig von einem wesentlichen Einfluss auszugehen.

 In dem verbleibenden Zwischenraum von etwa 10 bis 50 % der Sam¬mel-menge des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers/Drittbeauftragten ist es grundsätzlich dessen Aufgabe, konkrete Auswirkungen auf seine Funk¬tionsfähig¬keit unter dem Blickwinkel der Planungssicherheit und Organisa¬tionsver¬antwor¬tung seines Systems plausibel zu machen.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Insoweit ist das angefochtene Urteil wirkungslos.

Im Übrigen wird das angefochtene Urteil geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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