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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 1868/14.PVB

Datum:
01.09.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 A 1868/14.PVB
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0901.20A1868.14PVB.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 33 K 3320/13.PVB
Schlagworte:
Mitbestimmung, Personalrat, Zustimmung, Verweigerung, schriftlich, Schriftform, Textform, E-Mail, Einscannen, PDF-Datei
Normen:
BPersVG § 69 Abs. 2 Satz 5
Leitsätze:

1. Zur Erfüllung des Schriftlichkeitserfordernisses nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG bedarf es nicht der Schriftform nach § 126 Abs. 1 BGB. Vielmehr reicht die Ein¬haltung der Textform des § 126 b BGB aus.

2. Angesichts dessen genügt es dem Schriftformerfordernis aus § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG, wenn das die Zustimmungsverweigerung und die für diese maßgebli-chen Gründe enthaltende Schreiben eingescannt und in der Form einer PDF-Datei als Anhang zu einer E-Mail dem Leiter der Dienststelle übersandt wird.

 
Tenor:

Die Beschwerden werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung wie folgt gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass es dem Schriftformerfordernis aus § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG genügt, wenn das die Zustimmungsverweigerung und die für diese maßgeblichen Gründe enthaltende Schreiben eingescannt und in der Form einer PDF-Datei als Anhang zu einer E-Mail dem Leiter der Dienststelle übersandt wird.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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