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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 1707/12

Datum:
24.06.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 A 1707/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0624.20A1707.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 12 K 955/11
Schlagworte:
Abwasserabgabe, Festsetzung, Jahresschmutzwassermenge, Berechnung, Schmutzwasser, Niederschlagswasser, Niederschlagswetter, Trockenwetter, Trockenwettertag, Nachlauftag, Schmelzwasser, Tauwetter, Schneeschmelze
Normen:
AbwAG § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1
Leitsätze:

1. Niederschlagswasser aus getautem Schnee darf die Festsetzung der Jahres-schmutzwassermenge als Grundlage für die Bemessung der Abwasserabgabe nicht beeinflussen.

2. Die Anlegung eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabs zur Ermittlung der Jahres-schmutzwassermenge ist unbedenklich.

3. Die Ausklammerung von um mehr als einen Tag nach dem jeweiligen Schneefal-ler¬eignis zeitversetzten Abflüssen aus getautem Schnee beschränkt sich in Nord-rhein-Westfalen nicht auf Fälle in einer relativ geringen und als unbe¬deutend zu vernachlässigenden Größenordnung.

4. Angesichts dessen beinhaltet die vom Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landschaft NRW erlassene "Verwaltungsvorschrift zur Ermittlung der Jahres¬schmutzwassermenge bei Einleitung von mit Niederschlagswasser vermischtem Schmutzwasser" (JSM-VwV) vom 4. Februar 1991 (MBl. NRW. S. 181) methodi¬sche Defizite.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid der Bezirksregierung B.        vom 25. Februar 2011 wird aufgehoben, soweit darin eine jährliche Jahresschmutzwassermenge von 4.034.384 m³ festgesetzt worden ist und soweit darin eine Gebühr in Höhe von 9.935,50 Euro festgesetzt worden sowie eine Zahlungsaufforderung in Höhe von 1.092,52 Euro enthalten ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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