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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 1317/12

Datum:
14.01.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 A 1317/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0114.20A1317.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 7 K 1553/09
Schlagworte:
Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, Planfeststellung, Düker, Rückhaltebecken, Hochwasser, Schutzmaßnahme, Folgemaßnahme
Normen:
§§ 14 ff. WaStrG
Leitsätze:

Dem Träger eines planfestgestellten Vorhabens zum Ausbau einer Bundeswasserstraße, das die Veränderung von Dükern umfasst, steht gegen die zur Gewässerunterhaltung, zum Gewässerausbau und zum Ausgleich der Wasserführung Verpflichteten kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch für die Kosten der Errichtung von Rückhaltebecken zu, die der Abwehr von mit der Veränderung der Düker verbundenen Hochwassergefahren dienen.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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