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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 1231/14.PVB

Datum:
03.02.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
Fachsenat für Personalvertretungssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 A 1231/14.PVB
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0203.20A1231.14PVB.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 33 K 3979/13.PVB
Schlagworte:
Personalrat, Mitbestimmung, Zustimmung, Verweigerung, Begründung, Gründe, beachtlich, Einstellung, Zuweisung von Tätigkeiten, gemeinsame Einrichtung, Agentur für Arbeit
Normen:
BPersVG § 69 Abs. 2 Satz 5
Leitsätze:

Die Verweigerung der Zustimmung eines bei einer Agentur für Arbeit gebildeten Personalrats zu einer vom Leiter der Arbeitsagentur beabsichtigten Einstellung und Zuweisung von Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung an die neu eingestellten Beschäftigten ist unbeachtlich, wenn sie damit begründet wird, dass in der gemeinsamen Einrichtung keine nachvollziehbare Personalentwicklung stattfinde, das Personalentwicklungskonzept der Bundesagentur für Arbeit nicht angewandt werde oder es für die dort tätigen Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit keinen vorzeitigen Aufstieg in den Entwicklungsstufen nach § 19 TV-BA gebe.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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