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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 884/15

Datum:
24.11.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 884/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:1124.1B884.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 L 973/15
Schlagworte:
Bewerbungsverfahrensanspruch vorläufiger Rechtsschutz Wartefrist Verwirkung Zeitmoment Umstandsmoment schutzwürdiges Vertrauen des Dienstherrn
Leitsätze:

Die konkrete Bemessung des Zeitmoments für die Verwirkung des Bewerbungsver-fahrensanspruchs hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

Der Ablauf einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Konkurrentenmitteilung(en) genügt dafür grundsätzlich nicht.

Ein etwaiges Vertrauen des Dienstherrn dahingehend, dass ein Bewerber um ein Beförderungsamt seinen Bewerbungsverfahrensanspruch nach Ablauf einer gewissen Zeit nicht mehr verfolgen werde, ist – im Sinne des Umstandsmoments der Verwirkung – nicht deswegen schutzwürdig, weil der Dienstherr Planstellen nur in einem solchen Umfang vorläufig freigehalten hat, dass sie für diejenigen Bewerber ausreichen, welche bereits zeitnah zum Ablauf der o. g. Zwei-Wochen-Frist (sog. Wartefrist) um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht hatten.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die letzte zu besetzende Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 der Beförderungsliste TD aus der Beförderungsrunde 2014 mit der Beigeladenen oder einer anderen Person zu besetzen und diese zu befördern, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 9.000 Euro festgesetzt.

 
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