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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 694/15

Datum:
16.11.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 694/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:1116.1B694.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 L 792/15
Schlagworte:
Bewerbungsverfahrensanspruch Grundsatz der Ämterstabilität Anfechtungsklage Aufschiebende Wirkung
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; VwGO § 80 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5
Leitsätze:

Die gegen die Ernennung eines Beamten erhobene Anfechtungsklage hat jedenfalls dann keine aufschiebende Wirkung, wenn die Voraussetzungen für eine Durchbrechung des Grundsatzes der Ämterstabilität nicht vorliegen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird für das Verfahren zweiter Instanz auf 20.884,19 Euro festgesetzt.

 
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