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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 628/15

Datum:
28.09.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 628/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0928.1B628.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 L 1691/14
Schlagworte:
Konkurrentenstreit Auswahlentscheidung Leistungsvergleich Anlassbeurteilung Regelbeurteilung Ersetzen einer dienstlichen Beurteilung Bewährungsvorsprung Zuständige Beurteiler
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3
Leitsätze:

Das Fehlen eines ausdrücklich formulierten Antrags i. S. v. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist ausnahmsweise unschädlich, wenn sich das Rechtsschutzziel aus der Beschwerdebegründung klar ergibt.

Wenn der Dienstherr eine Auswahlentscheidung auf der Grundlage aktueller Beurteilungen der Bewerber getroffen hat und anschließend eine dieser Beurteilungen durch eine neue Beurteilung ersetzt, entfällt eine wesentliche Grundlage für die Auswahlentscheidung und er muss über die Auswahl der Bewerber unter Berücksichtigung der dann vorliegenden aktuellen dienstlichen Beurteilungen neu entscheiden.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Beigeladenen auf dem Dienstposten des Ständigen Vertreters des Präsidenten der Bundespolizeidirektion Flughafen G.          /N.    in ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 zu befördern, bis über die Bewerbung des Antragstellers im vorliegenden Auswahlverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung weiter aufgegeben, die an den Beigeladenen erfolgte Übertragung des eben genannten Dienstpostens nach Zustellung dieses Gerichtsbeschlusses unverzüglich rückgängig zu machen und den Dienstposten nicht erneut an den Beigeladenen zu übertragen, bis über die Bewerbung des Antragstellers für diesen Dienstposten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Verfahren zweiter Instanz auf 20.884,19 Euro festgesetzt.

 
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