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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 472/15

Datum:
08.07.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 472/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0708.1B472.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 4 L 235/15
Leitsätze:

Einem Richter des Landes im Altersruhestand, der als Rechtsanwalt zugelassen ist, ist zu untersagen, innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab Eintritt in den Ruhestand vor seinem früheren Dienstgericht als Rechtsanwalt aufzutreten, weil zu besorgen ist, dass hierdurch dienstliche Interessen im Sinne von § 41 Satz 2 BeamtStG beeinträchtigt werden.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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