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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 332/15

Datum:
25.06.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 332/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0625.1B332.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 13 L 188/15
Schlagworte:
Versetzung amtsangemessene Beschäftigung Einführungsphase Auswahlentscheidung beschäftigungslos Zuweisung
Normen:
BBG §28 Abs. 2
Leitsätze:

Es ist zweifelhaft, ob der Dienstherr bei der Versetzung eines bisher beschäfti-gungslosen Beamten bei dem Vorhandensein weiterer beschäftigungsloser Beamter aus Fürsorgegründen gehalten ist, eine an persönlichen und insbesondere familiären Gesichtspunkten orientierte Auswahlentscheidung vorzunehmen.

Für die der Versetzung ähnliche Personalmaßnahme der Zuweisung ist geklärt, dass bei einer Zuweisung eines beschäftigungslosen Beamten eine Auswahlentscheidung unabhängig vom Vorhandensein weiterer beschäftigungsloser Beamter nicht in Rede steht. Liegen nämlich die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Zuweisung eines bisher beschäftigungslosen Beamten vor und ist diesem die Zuweisung namentlich auch nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar, so kann dessen Zuweisung aus Rechtsgründen (Beendigung des rechtswidrigen Zustandes der Nichtbeschäftigung durch Erfüllung der den Dienstherrn treffenden Pflicht zur amts-angemessenen Beschäftigung seiner Beamten) nicht daran scheitern, dass unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit oder auch dem - nicht der Beurteilung des Be-troffenen unterliegenden - Aspekt bestmöglichen Personaleinsatzes ggf. auch andere noch beschäftigungslose Beamte insoweit zugewiesen werden könnten.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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