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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 191/15

Datum:
18.03.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 191/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0318.1B191.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 L 2218/14
Leitsätze:

Für die gegenüber einem bei der Deutschen Flugsicherung GmbH beschäftigten Beamten verfügte "statusberührende" Versetzung oder Umsetzung mit Dienstortwechsel unter Überschreitung des Einzugsgebietes im Sinne des Umzugskostenrechts ist der Leiter der Dienststelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt zuständig.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird mit der Klarstellung zurückgewiesen, dass sich die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 7128/14 allein gegen den Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2014 richtet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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