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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 1474/14

Datum:
10.07.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 1474/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0710.1B1474.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 L 1796/13
Schlagworte:
Regelbeurteilung Beurteilungsbeitrag Beurteilungsbericht Tatsachengrundlage zentraler Beurteiler Auswärtiges Amt Vier-Augen-Prinzip
Normen:
BLV §50 Abs.1 Satz 1
Leitsätze:

Stützt ein Beurteiler, der die erbrachten dienstlichen Leistungen und die gezeigte Befähigung der zu beurteilenden Beamten im Beurteilungszeitraum in keiner Weise aus eigener Anschauung kennt, die nur von ihm zu verantwortenden dienstlichen Regelbeurteilungen allein auf freitextlich zu erstellende Beurteilungsbeiträge unterschiedlicher Beiträger, deren Wertungen nicht an einem erkennbaren Bewertungssystem orientiert sind und deshalb nicht schon aus sich heraus einer bestimmten Notenstufe zugeordnet werden können, so beruhen die Beurteilungen ohne eine vorherige Klärung des jeweiligen Bedeutungsgehalts der Wertungen in jedem Einzelfall nicht auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage und sind infolgedessen rechtswidrig. Letzteres gilt auch für die zugrundeliegende Beurteilungsrichtlinie, soweit sie dies zulässt.

Das in § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV geregelte Erfordernis, nach welchem die dienstlichen Beurteilungen in der Regel von mindestens zwei Personen erfolgen, dürfte für den Regelfall verlangen, dass (mindestens) zwei Beurteiler tätig werden.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 11.500,25 Euro festgesetzt.

 
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