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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 1327/14

Datum:
17.02.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 1327/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0217.1B1327.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 L 767/14
Schlagworte:
Rechtsschutzinteresse Bewerbungsverfahrensanspruch Auswahlentscheidung Dienstliche Beurteilung Notengleichstand statusamtsverschieden Beurteilungsstichtag Vergleichbarkeit Beurteilungssystem Zollverwaltung
Normen:
BRZV 2010; BRZV 2012
Leitsätze:

Ein der Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs dienender Eilantrag ist in-soweit mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, als er in zeitlicher Hinsicht über den Zeitpunkt einer erneuten, die Rechtsauffassung des Gerichts beachtenden Ent-scheidung der für den Dienstherrn handelnden Behörde über die Bewerbung des Antragstellers hinausgreift.

Bei formal gleichlautenden Gesamturteilen ist die dienstliche Beurteilung des Beam-ten im höheren Statusamt grundsätzlich besser als diejenige des für ein niedrigeres Statusamt beurteilten Beamten.

Die bloße Möglichkeit einer Konkurrenz von Beamten verschiedener Statusämter um einen Dienstposten zwingt den Dienstherrn nicht, diese jeweils unter Zugrunde¬legung desselben Beurteilungsstichtags und Beurteilungszeitraums zu beurteilen.

Ergeben sich im Rahmen einer Konkurrenz von Beamten, die unterschiedliche Statusämter bekleiden, hinsichtlich des Beurteilungsstichtags und/oder des Beurtei-lungszeitraums der maßgeblichen dienstlichen Regelbeurteilungen Unterschiede, so reicht es aus, diese Unterschiede auf der Ebene der Auswahlentscheidung zu erken-nen und, sofern sie erheblich sind, durch geeignete Maßnahmen in nachvollziehbarer Weise auszugleichen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 17.413,14 Euro festgesetzt.

 
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