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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 1314/14

Datum:
16.03.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 1314/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0316.1B1314.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 L 1853/14
Leitsätze:

Der Verfassungsgrundsatz der richterlichen Unabhängigkeit kann grundsätzlich rechtfertigen, das Bewerberfeld für (einschränkungslos) ausgeschriebene Planstellen des richterlichen Eingangsamtes auch noch nachträglich auf Bewerber aus dem Kreis der ernennungsreifen Richter auf Probe zu begrenzen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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