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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 1104/15

Datum:
26.11.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 1104/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:1126.1B1104.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 1 L 655/15
Leitsätze:

Es unterliegt im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren nicht der Dispositionsbefugnis des Dienstherrn, für den Antragsteller eine nicht streitbefangene Planstelle (aus einer "Stellenreserve") freizuhalten und ggf. später mit ihm zu besetzen. Deswegen lässt eine gleichwohl in diesem Sinne abgegebene Erklärung des Dienstherrn weder das Rechtsschutzinteresse noch den Anordnungsgrund entfallen.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 8. September 2015 – 1 L 655/15 – ist mit Ausnahme der dortigen Festsetzung des Streitwerts, welche nicht Gegenstand der Beschwerde gewesen ist, wirkungslos.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.444,42 Euro festgesetzt.

 
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