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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 1007/15

Datum:
30.11.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 1007/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:1130.1B1007.15.00
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene zu 1. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen zu 2. und 3., welche diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 9.000 Euro festgesetzt.

 
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