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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 930/14

Datum:
01.06.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 930/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0601.1A930.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 23 K 652/13
Leitsätze:

1. Stundungszinsen können auch für die Zeit vor Eintritt der Bestandskraft des Rückforderungsbescheides erhoben werden, wenn von einem früheren Soldaten Ausbildungskosten wegen vorzeitigen Ausscheidens aus dem Soldatenverhältnis zurückgefordert werden.

2. Die Höhe des Stundungszinssatzes von vier vom Hundert begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 10. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2013 wird hinsichtlich der Ziffer 1 des Leistungsbescheides in Höhe von 52.362,76 Euro und hinsichtlich Ziffer 3 des Leistungsbescheides, soweit diese einen Erstattungsbetrag von 52.362,76 Euro aufgehoben; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Beklagte zu 90 vom Hundert und der Kläger zu 10 vom Hundert.

Die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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