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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 557/13

Datum:
20.04.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 557/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0420.1A557.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 4331/12
Schlagworte:
Altersteilzeit Blockmodell Arbeitsphase Freistellungsphase Altersteilzeitzuschlag vorzeitige Versetzung in den Ruhestand Erkrankung Ausgleichsbetrag
Normen:
ATZV § 2 a; GG Art. 3 Abs. 1
Leitsätze:

Der Ausgleichsbetrag nach § 2 a ATZV berechnet sich, indem die „Hätte-Bezüge“ für den Zeitraum der tatsächlichen bzw. fiktiven Vollbeschäftigung des Beamten in Ansatz gebracht und von diesen die insgesamt, d. h. bis zur Zurruhesetzung gezahlten Altersteilzeitbezüge abgezogen werden. Die beiden dabei zu berücksichtigenden Zeiträume können verschieden lang sein.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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