Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 421/14

Datum:
24.08.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 421/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0824.1A421.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 K 6/13
Schlagworte:
Auslandsbesoldung Abordnung Mehrarbeit Dienstbefreiung Freizeitausgleich Personenschützer Bundespolizeibeamter Bereitschaftsdienst Rufbereitschaft Überstunden
Normen:
BBesG § 52; BBesG § 53; BBesG § 88; AZV § 2 Nr. 11; AZV § 2 Nr. 12;; AZV § 12; AZV § 13; MVergV § 5
Leitsätze:

1. Auslandsdienstbezüge können nach § 52 BBesG nur gewährt werden, wenn und solange der Beamte auch einen tatsächlichen Wohnsitz im Ausland hat. Ein Beamter, der im Wege der Abordnung einen in der Regel auf drei Monate angelegten Dienst an einer deutschen Botschaft im Ausland absolviert hat und nach dessen Ende seinen währenddessen „erwirtschafteten“ Freizeitausgleich im Inland nimmt, hat keinen tatsächlichen Wohnsitz an seinem bisherigen ausländischen Einsatzort mehr, auch wenn die Abordnung an das Auswärtige Amt und ggf. selbst die Zuweisung an die Botschaft formal noch fortgeführt wird.

2. Unter den besonderen Bedingungen des Einsatzes von Bundespolizeibeamten als Personenschützer an den deutschen Botschaften in Bagdad und Kabul steht der Umstand, dass sich die Beamten während eines angeordneten Bereitschaftsdienstes auch in ihren auf dem jeweiligen Botschaftsgelände befindlichen Privatunterkünften aufhalten durften, der Annahme von Bereitschaftsdienst im Sinne von § 2 Nr. 12 AZV nicht entgegen.

3. Eine für geleistete Mehrarbeit zu gewährende „entsprechende Dienstbefreiung“ im Sinne von § 88 Satz 2 BBG hat für Bereitschaftsdienstzeiten im Sinne von § 2 Nr. 12 AZV im Verhältnis 1 : 1 zu erfolgen. Für eine Stunde abgeleisteten Bereitschafts-dienst ist daher eine Stunde Dienstbefreiung zu gewähren.

 
Tenor:

Die Berufungen werden zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens in vollem Umfang.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit die Berufung der Beklagten zurückgewiesen wurde; im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161 162 163 164 165 166 167 168 169 170
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank