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Der Beschluss des Senats vom 25. November 2014 über die Nichtzulassung der Berufung wird aufgehoben (§ 152 a Abs. 5 Satz 4 VwGO i. V. m. § 343 Satz 2 ZPO).
Die Berufung wird wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Diese hat der Kläger zur Begründung seines Zulassungsantrags jedenfalls insofern hinreichend dargelegt, als er mit schlüssigen Gegenargumenten die Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage gestellt hat, es habe ein ausreichender Funktionsvergleich stattgefunden. Der Kläger hat dazu ausgeführt, es sei nicht plausibel, nach welchen konkreten Maßstäben dieser Funktionsvergleich für die ihm zugewiesene Tätigkeit Sachbearbeiter Verwaltung technische Infrastruktur erfolgt sei. Denn diese Tätigkeit sei an verschiedenen Standorten der Deutschen Telekom AG sowohl für Bewerber ohne jegliche technische Ausbildung als auch für ihn als Technischen Fernmeldehauptsekretär (BesGr. A 9) vorgesehen.
Die Frage, ob das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, lässt sich nicht ohne eine weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten.
Liegt ein Zulassungsgrund vor, so bedarf es keiner Entscheidung, ob weiter geltend gemachte Zulassungsgründe dargelegt sind und vorliegen (vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.