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Die Ablehnung eines Beweisantrags findet eine tragfähige Stütze im Prozessrecht auch dann, wenn zwar nicht die in der Begründung der Vorinstanz genannten, aber andere Gründe des Verfahrensrechts die beantragte Beweiserhebung ausschließen.
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die (sinngemäß) geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO sind bereits nicht den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen entsprechend dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der hier nur berücksichtigungsfähigen fristgerechten Darlegungen in der Zulassungsbegründungsschrift nicht vor.
31. Die Berufung kann nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Das diesbezügliche (sinngemäße) Vorbringen, es lägen Verfahrensfehler vor, geht insgesamt fehl.
4Der Kläger wendet sich gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, das Ereignis vom 8. Juli 2011 (verbale Angriffe eines Kollegen auf ihn) sei nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zumindest wesentliche Mitursache der von ihm geklagten psychischen Beschwerden und könne folglich nicht als Dienstunfall anerkannt werden, weil es nach den überzeugenden gutachterlichen Feststellungen der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Q. in deren psychiatrischem Gutachten vom 22. Juni 2012 nicht geeignet gewesen sei, eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) auszulösen. Es stelle mit Blick auf die narzisstische Persönlichkeitsstruktur des Klägers nur eine austauschbare Gelegenheitsursache für die geklagten (unterhalb der Schwelle einer PTBS verbleibenden) psychischen Beschwerden dar.
5a) Der Kläger trägt insoweit zunächst vor (Beschwerdebegründung, Gliederungspunkt II. 4.), das Verwaltungsgericht habe es zu Unrecht abgelehnt, entsprechend seinem – des Klägers – in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag ein (weiteres) Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie mit dem Schwerpunkt Traumatologie eines Universitätsklinikums zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass er durch das Geschehen vom 8. Juli 2011 eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten hat (das im Beweisantrag insoweit ferner noch angesprochene Tinnitusleiden hat der Kläger im Zulassungsverfahren – zutreffend, vgl. UA S. 11 oben – nicht mehr angesprochen). Hiermit macht er sinngemäß eine Verletzung des in Art. 103 Abs. 1 GG verankerten Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs geltend. Diese Verfassungsnorm verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und in Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem einfachrechtlichen Verfahrensrecht die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines solchen Beweisantrags verstößt daher dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. August 2014– 1 A 1926/13 –, juris, Rn. 4 f., m.w.N.
7Aufgabe eines Sachverständigen ist es, dem Gericht besondere Erfahrungssätze und Kenntnisse des betroffenen Fachgebiets zu vermitteln und/oder aufgrund von besonderen Erfahrungssätzen oder Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem feststehenden Sachverhalt zu ziehen. Liegen bereits Gutachten oder Auskünfte vor, so steht es nach § 98 VwGO, §§ 404 Abs. 1, 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts, ob es zusätzliche Auskünfte oder Sachverständigengutachten einholt. Das Gericht kann sich dabei ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (sogar) auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die von der zuständigen Behörde im vorausgehenden Verwaltungsverfahren eingeholt worden sind, wie es hier bei dem bereits angesprochenen Gutachten von Frau Dr. Q. der Fall ist. Das Gericht ist nur dann verpflichtet, ein weiteres Gutachten einzuholen, wenn sich ihm auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung eine weitere Sachaufklärung aufdrängen musste. Seine Weigerung, ein weiteres Gutachten einzuholen, findet im Prozessrecht also nur dann keine Stütze, wenn das vorhandene Gutachten nicht (hinreichend) geeignet ist, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist der Fall, wenn das vorliegende Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare (grobe) Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters gibt. Die Verpflichtung zur Einholung eines weiteren Gutachtens folgt hingegen nicht schon daraus, dass ein Beteiligter das vorliegende Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält.
8Ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 6. Februar 1985 – 8 C 15.84 –, BVerwGE 71, 38 = NJW 1986, 2268 = juris, Rn. 16, 23, m.w.N., sowie Beschlüsse vom 26. Februar 2008 – 2 B 122.07 –, NVwZ-RR 2008, 477 = juris, Rn. 29 f., und vom 3. Februar 2010 – 2 B 73.09 –, juris, Rn. 9; aus der – ebenfalls ständigen – Rechtsprechung des beschließenden Senats vgl. etwa die Beschlüsse vom 9. Juli 2013 – 1 A 2509/11 –, juris, Rn. 27 f., und vom 27. November 2013 – 1 A 802/12 –, juris, Rn. 37 f., jeweils m.w.N.
9Das Zulassungsvorbringen lässt – ebenso wie schon der erstinstanzliche Vortrag des Klägers – grobe Mängel im o.g. Sinne, die dem psychiatrischen Gutachten vom 22. Juni 2012 anhaften und eine weitere Sachaufklärung geboten hätten, nicht hervortreten. Die insoweit insgesamt erhobenen Rügen greifen nicht durch.
10aa) Der Kläger macht zunächst geltend, die Gutachterin sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Denn sie habe nicht seine bei der Exploration ihr gegenüber gemachten Angaben zum Geschehensablauf zugrundegelegt, sondern (nur) den Inhalt seiner Unfallmeldung. In dieser Meldung sei seine Vermutung, (von dem Kollegen im Rahmen der verbalen Auseinandersetzung sogleich) mit der Waffe bedroht zu werden, (nur) deshalb (noch) nicht enthalten gewesen, weil er die späteren Folgen des Unfalls noch nicht habe abschätzen können und weil er „auch diesbezüglich mit dem Kollegen und der erlebten Bedrohung 'schonend' umgehen wollte.“
11Diese Argumentation überzeugt schon deshalb nicht, weil ihre Grundannahme nicht zutrifft, die Gutachterin habe die während der Exploration gemachten Angaben des Klägers ignoriert und sich hinsichtlich des Geschehensablaufs allein auf die Schilderung des „Dienstunfalls“ in der ausführlichen, vom Kläger selbst verfassten, 9seitigen Dienstunfallmeldung vom 20. Juli 2011 gestützt. Nach dieser Meldung hatte der Kollege den Kläger im Rahmen einer verbalen, vor mehreren Mitarbeitern stattfindenden Auseinandersetzung zunächst mehrfach beleidigt (u.a.: „Du hast nur Scheiße im Hirn“), war zwischenzeitlich (von seinem Stuhl) aufgesprungen und schnellen Schrittes bis zu dem dem Schreibtisch des Klägers gegenüberliegenden Schreibtisch des Zollbetriebsinspektors S. gekommen, dort stehengeblieben und hatte den Disput mit dem Kläger von dieser Stelle aus noch fortgesetzt, bis dieser die Auseinandersetzung durch seine Äußerung beendete, nicht mehr mit dem Kollegen reden zu wollen; sodann sei er – der Kläger – wieder seiner Arbeit nachgegangen und habe hierbei u.a. den Kollegen angewiesen, über ein von diesem zuvor geführtes Telefonat einen Vermerk zu schreiben. Bei der Exploration durch die Gutachterin hat der Kläger ausweislich des Gutachtens hingegen insbesondere – über den Inhalt der Dienstunfallmeldung hinausgehend – geschildert, er habe seinerzeit vermutet, der Kollege werde ihn sogleich mit der Dienstwaffe angreifen und gegebenenfalls töten. Ausweislich des Inhalts des Gutachtens hat er das Geschehen bei der Exploration nämlich im Kern wie folgt geschildert:
12Der Kollege sei da komplett ausgerastet und habe ihn, den Kläger, auf das Übelste beschimpft und beleidigt. Dann sei der zuvor etwa 6 bis 8 Meter von ihm entfernte Kollege aufgesprungen und auf ihn „zugestürmt“. Zuletzt sei ein Schreibtisch „dazwischen gewesen“. Der Kollege sei dann „vor diesem Schreibtisch stehen geblieben. Dann sei es aber schon zu spät gewesen. Dann sei es aus gewesen, zu spät gewesen.“ Er habe sich hilflos gefühlt. Er habe keine Waffe gesehen. Der Kollege habe ein Sweatshirt getragen. Er sei da auf das Übelste von dem Kollegen beschimpft worden: „Du Arschloch!“ Er habe sich da hilflos gefühlt. Er habe da gar nichts mehr gemacht. Der Kollege habe ihn weiter angeschrien und sich schließlich abgewendet. Er selbst habe in der Situation nichts sagen können. Da er den Kollegen zuvor zuletzt beim Schießen gesehen habe, habe er bei dessen Annäherung gedacht, „dass es jetzt aus sei“. Er habe gedacht, dass der ihn erschieße. Da habe es dann komplett ausgesetzt.
13Der Vorwurf, die Gutachterin habe diese im Rahmen der Exploration gemachten Angaben übergangen, ist unzutreffend. Die Gutachterin hat das vom Kläger angegebene Bedrohungsgefühl berücksichtigt. Dies ergibt sich eindeutig aus ihren Ausführungen auf Seite 41 unten des Gutachtens. Dort stellt die Gutachterin nämlich nicht nur auf den Inhalt der Dienstunfallmeldung vom 20. Juli 2011 ab, sondern sie bezieht ausdrücklich auch die „aktuellen Angaben“ des Klägers in ihre Bewertung ein. Allerdings räumt sie dieser ausschließlich in der Vorstellung des Klägers existierenden „Bedrohung“ einen geringeren Stellenwert ein, als dies der Kläger für zutreffend hält. Dies begründet die Gutachterin nachvollziehbar damit, dass eine „greifbare Bedrohung“, also eine solche mit realem Hintergrund, nicht bestanden habe. Hat die Gutachterin mithin das ihr vom Kläger geschilderte Bedrohungsgefühl ihrer Begutachtung mit zugrundegelegt, so ist auch auf dieser Grundlage ohne Weiteres nachvollziehbar, dass sie das Vorliegen des Eingangskriteriums A verneint hat, nach welchem der Betroffene einem kurz- oder langanhaltenden Ereignis oder Geschehen von außergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophalem Ausmaß ausgesetzt gewesen sein muss, das bei nahezu jedem tiefgreifende Verzweiflung auslösen würde. Keine andere Bewertung erlaubt die vom Zulassungsvorbringen noch angeführte Äußerung der Gutachterin, das Ereignis vom 8. Juli 2011 erscheine allgemein nach dem dokumentierten Hergang nicht dazu geeignet, eine länger anhaltende psychische Erschütterung/Reaktion auszulösen. Denn diese Äußerung baut auf der zuvor getroffenen Feststellung auf, es habe keine greifbare Bedrohung gegeben.
14Mit Blick auf das Vorstehende kommt es in diesem Zusammenhang nicht auf das Zulassungsvorbringen an, mit welchem der Kläger erläutern will, weshalb er seine Vermutung, (von dem Kollegen im Rahmen der verbalen Auseinandersetzung sogleich) mit der Waffe bedroht zu werden, in der Dienstunfallmeldung noch nicht geschildert hatte.
15Das Gutachten wäre, wie hier nur hilfsweise ausgeführt werden soll, aber auch dann nicht wegen einer unzureichenden Tatsachengrundlage fehlerhaft, wenn die Gutachterin die während der Exploration erfolgte Schilderung einer empfundenen Bedrohung mit der Waffe und daraus resultierender Todesangst zwar zur Kenntnis genommen (Gutachten S. 26), aber als nicht glaubhaft bewertet und deshalb ihrer medizinischen Beurteilung nicht zugrundegelegt hätte. Denn auch eine solche Bewertung wäre hier – auch in Ansehung des Zulassungsvorbringens – ohne Weiteres nachvollziehbar. Insoweit liegt – erstens, dazu noch nachfolgend – ein nicht überzeugend erklärtes gesteigertes Vorbringen vor und ist – zweitens – die Gutachterin auch in Auswertung des Zusatzgutachtens der Dipl.-Psychologin und Klin.-Neuropsychologin J. und der Dipl.-Psychologin M. vom 1. Juni 2012 nachvollziehbar zu der Einschätzung gelangt, der Kläger zeige persönlichkeitsbedingt ein bewusstseinsnahes simulierendes bzw. aggravierendes Verhalten.
16Die angesprochene mangelnde Glaubhaftigkeit der Schilderung des Klägers, eine Bedrohung mit der Waffe vermutet zu haben, ergibt sich daraus, dass der Kläger zeitnah zu dem Ereignis ein solches Erleben nicht einmal ansatzweise geschildert hat, dass er für dieses anfängliche Ausbleiben der entsprechenden Schilderung auch mit dem Zulassungsvorbringen keine nachvollziehbare Erklärung gegeben hat und dass sich sein Vortrag auch später noch, also nach Angabe der vermuteten Todesdrohung, weiter gesteigert und damit die gutachterliche Feststellung einer „Ausweitungstendenz“ (Gutachten, S. 43) bestätigt hat.
17Ursprünglich hat der Kläger, wie der – bereits wiedergegebene – Inhalt der detaillierten Dienstunfallmeldung des Klägers vom 20. Juli 2011 belegt, seine psychischen Beschwerden allein auf die wiederholten Beleidigungen durch den Kollegen gestützt und ferner dargelegt, nach Beendigung des Disputes durch ihn selbst wieder seiner Arbeit nachgegangen zu sein und dem betreffenden Kollegen die dienstliche Weisung erteilt zu haben, einen Vermerk über ein Telefonat aufzunehmen. Hiermit korrespondieren die Angaben des Klägers zum Unfallhergang, welche dieser der erstbehandelnden, von ihm aufgesuchten Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie T. -W. gegenüber gemacht hat. Diese Ärztin hat nämlich in ihrer Bescheinigung vom 1. August 2011 insoweit unter der laufenden Nummer 5 des Formulars nur festgehalten: „Während der Dienstverrichtung bei konflikthafter Auseinandersetzung mit Kollegen (tiefste Beleidigung, Entwertung) Nervenzusammenbruch mit Angst-Schock-Zustand“. Hätte der Kläger dieser Fachärztin auch von einer vermuteten Bedrohung mit der Waffe und von einer erlebten Todesangst berichtet, so hätten diese gravierenden Aspekte mit Sicherheit Eingang in deren Darstellung gefunden und wäre es nicht allein bei der Erläuterung „tiefste Beleidigung, Entwertung“ geblieben. Die „Angriffshandlung“ ist also nach den Angaben des Klägers gegenüber dieser Ärztin allein durch schwere Beleidigungen und das damit einhergehende Gefühl der „Entwertung“ gekennzeichnet gewesen, nicht aber durch eine tatsächliche oder vermeintliche Bedrohung seines Lebens mit der Waffe.
18Die Angabe des Klägers, er habe befürchtet, der Kollege „erschieße ihn“, und deswegen habe er die „Angst zu sterben“ verspürt, findet sich erstmals in dem Entlassbericht der T1. -Klinik vom 10. April 2012, allerdings ohne irgendwelche weiteren Ausführungen. Eine genauere Darstellung ist insoweit erst im Rahmen der von Frau Dr. Q. durchgeführten Exploration dokumentiert, welche der Senat bereits weiter oben auf Seite 5 dieses Beschlusses wiedergegeben hat.
19Der Kläger hat auch im Zulassungsverfahren keine nachvollziehbare Erklärung dafür gegeben, warum er die vermutete Bedrohung nebst erlittener Todesangst nicht schon anfänglich (in der Dienstunfallmeldung und gegenüber Frau T. -W. ) geschildert hat. Seine diesbezügliche Argumentation überzeugt nicht. Gegen die Behauptung der anfänglichen noch gegebenen Absicht, den Kollegen zu schonen, spricht schon die frühzeitige Anzeigeerstattung durch den Kläger. Dieser hat nämlich, wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 26. November 2013 unwidersprochen und zutreffend ausgeführt hat, ihr schon am 29. September 2011 per E-Mail mitgeteilt, die Staatsanwaltschaft Köln ermittele unter dem Aktenzeichen 19 Js 1339/11 gegen den Kollegen. Auch erschließt sich kein nachvollziehbarer Grund für eine anfänglich nur bruchstückhafte Schilderung des vom Kläger erlebten Geschehens unter den behaupteten Gesichtspunkten der noch unbekannten Folgen (welcher?) des Geschehens oder des schonenden Umgangs mit der erlebten Bedrohung. Denn schon in der detaillierten Dienstunfallmeldung stehen das Erleben des Klägers und seine Befindlichkeit absolut im Fokus, allerdings eben nur bezogen auf die von ihm als ungeheuerlich erlebte Entwertung durch die vor den Kollegen erfolgten Beleidigungen.
20Nichts anderes ergibt sich unter Mitberücksichtigung des Zulassungsvorbringens, Frau T. -W. hätte, wäre sie als Zeugin gehört worden, den Widerspruch zwischen der früheren Sachdarstellung in der Dienstunfallmeldung und dem späteren Vorbringen zu der Bedrohung auflösen können. Denn angesichts der Angaben in der Bescheinigung dieser Ärztin ist es, wie bereits ausgeführt, völlig unplausibel, dass der Kläger ihr gegenüber Angaben zu einer Bedrohung und einer damit verbundenen Todesangst gemacht hätte.
21Die anfänglich ausgebliebene Berufung des Klägers auf eine angenommene Bedrohungslage wird schließlich auch nicht durch das sinngemäße Zulassungsvorbringen des Klägers nachvollziehbar erklärt, er sei gerade durch das (behauptete) Vorliegen einer PTBS – krankheitstypisch – gehindert worden, in der Dienstunfallmeldung über das (über die Beleidigungen hinaus) Erlebte schriftlich zu berichten, und habe sich insoweit nur im geschützten Rahmen der Behandlung gegenüber Frau T. -W. öffnen können. Dieses Vorbringen greift schon wegen mangelnder Darlegung nicht durch. Denn es behauptet nur pauschal bestimmte Auswirkungen einer (unterstellten) PTBS – Unmöglichkeit, einzelne Elemente eines einheitlichen Geschehens zu schildern – und bleibt insoweit jede Begründung schuldig. Unabhängig davon ist auch nicht plausibel, warum es zwar möglich sein soll, etwas als traumatisierend Erlebtes, wie behauptet, in einem Gespräch mit einer Ärztin darzustellen, nicht aber eine entsprechende Schilderung, gleichsam im Zwiegespräch mit sich selbst, zu Papier zu bringen. Im Übrigen spricht hier, wie bereits ausgeführt, nicht das Geringste dafür, dass der Kläger gegenüber Frau T. -W. am 12. Juli 2011 Angaben zu einer von ihm erlebten Bedrohung gemacht hat.
22Bekräftigt wird die Annahme, das gesteigerte Vorbringen zu einer vermuteten Bedrohung nebst Todesangst sei nicht glaubhaft, durch die nachfolgenden weiteren, ebenfalls nicht nachvollziehbar erklärten und erklärbaren Steigerungen bzw. Aggravatio-nen im Vortrag des Klägers: Mit der Klageschrift vom 9. September 2012 hat der Kläger nämlich eine gegenüber dem bisherigen Vorbringen deutlich dramatischere Schilderung dargeboten. Er hat nun behauptet, der Kollege sei, als er – der Kläger – das Großraumbüro betreten habe, von seinem Schreibtisch aufgesprungen. Der Kollege habe ihn wutentbrannt angeschrien und sei auf ihn zugestürmt. Er sei vor dem Kollegen, der weiter auf ihn zugestürmt sei, zurückgewichen. Der Kollege habe gefuchtelt und mit den Armen gerudert, so dass er einen tätlichen Angriff befürchtet habe. Da ihm eingefallen sei, dass der Kollege zuvor auf dem Schießstand der Dienststelle gewesen sei, habe er davon ausgehen müssen, dass dieser noch seine Dienstwaffe am Gürtel führe; bei der Vorstellung einer Bedrohung mit der Waffe habe er Panik bekommen. Der Kollege sei erst durch andere Kollegen gestoppt worden, die sich diesem in den Weg gestellt hätten. Er selbst sei völlig geschockt gewesen und habe einen Nervenzusammenbruch erlitten. Neu im Verhältnis zu dem selbst schon gesteigerten, sich aus dem Entlassbericht der T1. -Klinik und aus dem Gutachten ergebenden Vorbringen ist hierbei insbesondere, dass der Kollege mit den Armen herumgefuchtelt und den Kläger zum Zurückweichen gezwungen haben soll; ferner steht die Behauptung, der Kollege habe durch andere Kollegen gestoppt werden müssen, in deutlichem Widerspruch zu der auch noch bei der Exploration durch die Gutachterin aufrechterhaltenen Ursprungsschilderung des Klägers, der Kollege sei schnellen Schrittes (nur) bis zu dem Schreibtisch des Zollbetriebsinspektors S. gekommen und habe von dort aus den Kläger weiter beleidigt. Eine nachvollziehbare Erklärung für diese Steigerungen und Widersprüche ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine weitere Steigerung hat das Vorbringen des Klägers sodann noch mit dem Schriftsatz vom 11. April 2013 erfahren. Darin hat der Kläger zur Stützung der Annahme, er habe eine PTBS erlitten, erstmals behauptet, sich noch daran erinnern zu können, dass der Kollege „während des Zustürmens auf“ ihn „seine Hand an seine Hüfte“ bewegt habe; das Zustürmen des hochgradig aufgeregten und aggressiven Kollegen, „der dann zumindest vermeintlich nach der Schusswaffe griff“, habe bei ihm Todesangst ausgelöst, welche ihn paralysiert und einen „Kontrollverlust seines Darmes“ verursacht habe. Die Behauptung, der Kollege habe im Laufen eine Handbewegung vollführt, die wie der Griff zur Waffe gewirkt habe, so dass eine greifbare (wenn auch nur vermeintliche) Bedrohungslage bestanden habe, ist ebensowenig glaubhaft wie die des Einkotens. Wären diese Behauptungen nämlich wahr, so hätte der Kläger mit Blick auf ihre sich gerade in Bezug auf sein eigenes Leid aufdrängende Bedeutung allen Anlass gehabt, sie schon bei seinen früheren, teilweise sehr detaillierten Schilderungen (bei der Dienstunfallmeldung und – jedenfalls – bei der Exploration durch die Gutachterin) anzusprechen; das aber ist nicht geschehen. Eine nachvollziehbare Erklärung für dieses Aussageverhalten hat er zu keinem Zeitpunkt gegeben, auch nicht im Zulassungsverfahren. Die vom Kläger mit der Zulassungsbegründung vorgetragene Erklärung, er habe die späteren Folgen des Unfalls ursprünglich noch nicht habe abschätzen können und außerdem auch diesbezüglich mit dem Kollegen und der erlebten Bedrohung 'schonend' umgehen wollen, überzeugt, wie bereits ausgeführt, schon generell nicht; sie ist aber auch nicht geeignet, die Diskrepanz zwischen den Angaben gegenüber der Gutachterin einerseits und dem Vortrag während des Klageverfahrens andererseits nachvollziehbar zu erklären.
23bb) Der Kläger hält das Gutachten ferner mit der Begründung für fehlerhaft, die Gutachterin habe einen während der Begutachtung aufgetretenen und im Text des Gutachtens auch dokumentierten „Flash-Back“ des Klägers nicht im Gutachten berücksichtigt; die diesbezügliche Ansicht des Verwaltungsgerichts, im Gutachten sei kein „Flash-Back“ geschildert, gehe angesichts der Ausführungen auf Seite 25 des Gutachtens fehl. Auch dieser Einwand greift nicht durch. An der soeben bezeichneten Stelle des Gutachtens hat die Gutachterin anamnestisch die Schilderung des Vorfalls durch den Kläger und hierbei – in einem Einschub – auch dessen Verhalten während dieser Schilderung wie folgt wiedergegeben:
24„Der sei da komplett ausgerastet. Hier gibt Herr H. an, dass ihm jetzt nicht so sei. Der Tinnitus sei sehr stark. Herr H. ist sehr unruhig, atmet verschärft, schiebt den Stuhl und sich selbst damit hin und her. 'Der' sei auf Nachfrage, was denn da passiert sei, ausgerastet und …“ (es folgt die Wiedergabe der weiteren, das Kerngeschehen einschließlich der vermuteten Bedrohung betreffenden Schilderungen des Klägers sowie dabei die wiederholte Feststellung der Gutachterin, dass dieser hierbei ruhig bzw. ohne jede psychomotorische Bewegung geblieben sei).
25Dieses Zitat belegt, dass die Gutachterin an dieser Stelle ihres Gutachtens ein vom Kläger während der Exploration dargebotenes Verhalten lediglich beschrieben und, dem Gliederungspunkt „Vorgeschichte und aktuelle Beschwerden“ entsprechend, keine Einordnung oder Bewertung desselben vorgenommen hat. In dem Abschnitt „Zusammenfassung und Beurteilung“ des Gutachtens hat die Gutachterin im Rahmen ihrer Gesamtwürdigung hingegen klargestellt, dass der Kläger aufgrund seiner narzisstischen Persönlichkeitsstruktur zwar auf das Ereignis fixiert sei, aber „nicht im Sinne von Intrusionen, Flash-Backs“. Sie hat also das fragliche Verhalten des Klägers während der Exploration gerade nicht als „Flash-Back“ bewertet, sondern als Ausdruck seiner Fixierung, und solchermaßen in ihre Gesamtbewertung eingestellt. Dies ist im Übrigen auch ohne Weiteres nachvollziehbar. Denn die Gutachterin hat das Vorliegen einer PTBS (welche nur geeignet ist, zu „Flash-Backs“ im Sinne eines Wiedererlebens eines traumatischen Erlebnisses zu führen) gerade verneint und zugleich mit Blick auf bei ihrer Untersuchung sowie bei der neuropsychologischen Zusatzbegutachtung (Zusatzgutachten der Dipl.-Psychologin und Klin.-Neuropsychologin J. und der Dipl.-Psychologin M. vom 1. Juni 2012) zu Tage getretenen Auffälligkeiten einen deutlichen Hinweis auf eine bewusstseinsnahe Beschwerdepräsentation im Sinne von Simulation und Aggravation gesehen.
26cc) Die sonstigen gegen das Gutachten gerichteten Rügen führen ebenfalls nicht auf die Annahme seiner (groben) Fehlerhaftigkeit im o.g. Sinne. Das gilt zunächst für die Behauptung, die Exploration durch Frau Dr. Q. habe „keine 45 Minuten gedauert“. Sofern sich dieser Einwand allein auf die unter Ziffer 2 des Gutachtens wiedergegebenen Angaben des Klägers beziehen soll, verdeutlicht er nicht, weshalb insoweit die angegebene Zeitspanne nicht angemessen gewesen sein sollte. Soll sich der Einwand hingegen auf die gesamte Untersuchungsdauer beziehen, hätte es näherer Darlegung bedurft, wie das umfangreiche Untersuchungsprogramm abgewickelt worden ist. Nicht durchgreifend ist auch die Rüge, die (abweichende, eine PTBS feststellende) Diagnose der T1. -Klinik, in welcher man sich ausführlich mit dem Kläger befasst habe, belege die Ursächlichkeit des Geschehens für die geklagte Erkrankung. Denn damit bringt der Kläger lediglich vor, das vorliegende Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend zu halten, und verfehlt die oben dargestellten Anforderungen daran, die Fehlerhaftigkeit eines Gutachtens dazulegen.
27b) Ferner wendet der Kläger sich (sinngemäß) gegen die Ablehnung seines Beweisantrags,
28„die Erläuterung des Gutachtens durch Frau Dr. Q. durch deren persönliche Befragung dazu, wie diese das Erleben eines Flash-Backs durch Herrn H. , wie sie dieses auf Blatt 25 des Gutachtens geschildert hat, im Rahmen eines Gutachtens gewürdigt hat.“
29Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, die Gutachterin habe in ihrem Gutachten keinen „Flash-Back“ geschildert. Dass diese Begründung, die dem Beweisantrag die Grundlage entzieht, zutrifft, hat der Senat bereits weiter oben ausgeführt; hierauf wird verwiesen.
30c) Darüber hinaus hält der Kläger die Ablehnung seines Beweisantrages für verfahrensfehlerhaft, drei im Einzelnen benannte Kollegen
31„zum Beweis der Tatsache, dass der Zeuge C. am 8. Juli 2011 während der Beschimpfungen aufsprang, auf den Kläger zu stürzte und hierbei eine Hand in Richtung der Hüfte bewegte, hierbei sich auf ungefähr 1,50 Meter an den Kläger annäherte, als Zeugen zu vernehmen“.
32Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, die Zeugen seien als Beweismittel ungeeignet, da der Kläger für die behauptete Bedrohung keine objektiven, von den Zeugen wahrnehmbaren Umstände angeführt habe und es somit allein um innere Vorgänge des Klägers gehe. Dem hält der Kläger entgegen (Zulassungsbegründung, Gliederungspunkt II. 1.): Die „inneren Vorgänge“ seien insoweit dem Beweis zugänglich, als es um die Schilderung der sichtbaren Reaktionen des Klägers durch die Zeugen gehe. Ebenfalls wahrnehmbar sei der behauptete Griff an Hüfte bzw. Gürtel. Dieser Vortrag führt ungeachtet dessen, dass die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung bereits den Gegenstand des auf den Beweis bestimmter äußerer Vorgänge abzielenden Beweisantrags verfehlt, nicht auf die Annahme, die Ablehnung des Beweisantrages finde im Prozessrecht keine Stütze.
33Dazu, dass die Ablehnung eines Beweisantrags eine tragfähige Stütze im Prozessrecht auch dann findet, wenn zwar nicht die in der Begründung des Gerichts genannten, aber andere Gründe des Verfahrensrechts die beantragte Beweiserhebung ausschließen, vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 22. März 2004 – 9 UZ 925/00.A –, juris, Rn. 32, und Kothe/Redeker, Beweisantrag und Amtsermittlung im Verwaltungsprozess, 2012, S. 96 f.; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 27. März 2000 – 9 B 518.99 –, InfAuslR 2000, 412 = juris, Rn. 15 („Da das Berufungsgericht weitere Gesichtspunkte für die Ablehnung des Beweisantrages … nicht angeführt hat und solche auch nicht ersichtlich sind, kann die Berufungsentscheidung insgesamt keinen Bestand haben“, Hervorhebung durch den Senat).
34Denn der im Kern allein unter Beweis gestellte Tatsachenvortrag (Griff in Richtung Hüfte), zu welchem sichtbare Reaktionen des Klägers nicht zählen, ist, wie die vorstehenden Ausführungen belegt haben, ersichtlich nicht glaubhaft, sondern steht in unauflösbarem Widerspruch zu dem gesamten, bis zur Vorlage des Schriftsatzes vom 11. April 2013 geleisteten Vortrag, in welchem – wenn überhaupt – stets nur die Rede von einer durch keinerlei Anhaltspunkte gestützten Vermutung des Klägers die Rede war, er werde sogleich mit der Waffe bedroht werden.
35Dazu, dass das Tatsachengericht auch einem substantiierten Beweisantrag nicht nachgehen muss, wenn der Tatsachenvortrag in wesentlichen Punkten unplausibel oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2007 – 5 B 172.07 –, juris, Rn. 2 f.; ferner etwa Kleinschnittger, Beweisanträge in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, NWVBl. 2013, 226 ff. (229).
36d) Weiterhin rügt der Kläger als verfahrensfehlerhaft die Ablehnung seines Beweisantrages,
37zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger am 12. Juli 2011 der Zeugin T. -W. davon berichtete, dass er sich 1. durch den Griff zu einer potentiellen Schusswaffe mit dem Tode bedroht gefühlt habe und sich 2. in dieser Situation einkotete, die Zeugin T. -W. zu vernehmen.
38Der Begründung des Verwaltungsgerichts, die unter Beweis gestellten Tatsachen seien unerheblich, weil auch bei ihrer Unterstellung als wahr das aktuelle Vorbringen des Klägers mit Blick auf den Inhalt seiner Dienstunfallmeldung unglaubhaft bliebe, hält der Kläger entgegen (Zulassungsbegründung, Gliederungspunkt II. 2): Die Zeugin hätte aufgrund ihrer Fachkunde eine Bewertung vornehmen können, ob der Kläger ihr ein tatsächlich erlebtes Geschehen geschildert hat oder nicht. Außerdem wäre sie aufgrund des Behandlungsverhältnisses in der Lage gewesen, den vom Verwaltungsgericht festgestellten angeblichen Widerspruch zwischen der früheren Schilderung in der Dienstunfallmeldung und seinen aktuellen Erklärungen aufzulösen. Dieses Vorbringen greift schon deshalb nicht durch, weil es sich nicht mit der Begründung auseinandersetzt, mit welcher das Verwaltungsgericht den Beweisantrag abgelehnt hat. Die mit der Zulassungsbegründung angeführten Argumente betreffen nämlich nicht das allein unter Beweis gestellte Thema (Bericht über bestimmte Umstände), sondern andere, vom Beweisantrag nicht erfasste Gegenstände (sachkundige Bewertung). Unabhängig davon erweist sich die Ablehnung des Beweisantrages jedenfalls im Ergebnis auch als rechtsfehlerfrei. Denn der Beweisantrag zielt auf den Beweis eines solchen Tatsachenvortrags ab, der angesichts des Inhalts der Bescheinigung dieser Ärztin vom 1. August 2011 (s.o.) gänzlich unplausibel ist. Außerdem soll er mittelbar dazu führen, einen nach den obigen Ausführungen ersichtlich unglaubhaften Tatsachenvortrag (Griff in Richtung Hüfte, Einkoten) zu belegen.
39e) Gegenstand des Zulassungsvorbringens ist ferner die Ablehnung des Beweisantrags,
40zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger aufgrund der erlittenen psychischen Beeinträchtigung nicht in der Lage war, die inneren Vorgänge in Bezug auf diese Bedrohung und des Einkotens in seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2011 schildern zu können, das Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie mit dem Fachschwerpunkt Traumatherapie eines Universitätsklinikums einzuholen.
41Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, die begehrte Beweisaufnahme ziele darauf ab, einen bislang unschlüssigen Sachvortrag erst schlüssig zu machen. Unschlüssig sei der Tatsachenvortrag deswegen, weil der Kläger (zuletzt bzw. mit seinem entsprechenden Beweisantrag) behauptet habe, den Griff zur Schusswaffe, die dadurch ausgelöste Todesangst und das Einkoten bereits am 12. Juli 2011 der Fachärztin T. -W. geschildert zu haben, und damit belegt habe, schon damals zu einer solchen Schilderung (generell) in der Lage gewesen zu sein. Hiergegen macht der Kläger geltend (Zulassungsbegründung, Gliederungspunkt II. 3.): Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es gerade zum Wesen der PTBS gehöre, dass der Betroffene nicht zu Beginn und nicht umfänglich über sein diesbezügliches Erleben und die hierauf basierende psychische Beeinträchtigung sprechen bzw. schreiben könne. Es passe auch in das Krankheitsbild, dass der Kläger nur gegenüber der Therapeutin, nicht aber in seiner schriftlichen Darstellung gegenüber der Behörde in der Lage gewesen sei, eine vollumfängliche Schilderung zu geben. Zudem habe der Kläger das von ihm erlebte Bedrohungsgeschehen auch verschwiegen, um den Kollegen zu schonen.
42Dieses Vorbringen, dessen zuletzt genanntes Argument der Senat bereits weiter oben abgehandelt hat, führt unabhängig von der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Begründung nicht auf die Annahme, die zu überprüfende Ablehnung des Beweisantrages finde im Prozessrecht keine Stütze. Soweit es um die „inneren Vorgänge in Bezug auf diese Bedrohung“ geht, ist der Beweisantrag schon unerheblich. Denn der Umstand, dass der Kläger sich (ohne Vorliegen objektiver Anhaltspunkte) durch den Kollegen bedroht gefühlt hat, ist in dem insoweit maßgeblichen, weil der angefochtenen Entscheidung uneingeschränkt zugrundegelegten Sachverständigengutachten, wie der Senat bereits weiter oben dargelegt hat, berücksichtigt worden, hat also in dieses Gutachten Eingang gefunden ungeachtet des Umstandes, dass er nicht Gegenstand der Dienstunfallmeldung gewesen ist. Soweit es in dem Beweisantrag um das „Einkoten“ bzw. die behauptete anfängliche, krankheitsbedingte Unfähigkeit des Klägers geht, hierüber gegenüber seinem Dienstherrn zu berichten, ist die Ablehnung des Beweisantrages ebenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn auch dieser Beweisantrag ist unerheblich. Wenn nämlich als wahr unterstellt würde, dass der Kläger krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen ist, das erfolgte Einkoten bereits in der Dienstunfallmeldung anzugeben, würde sich sein diesbezügliches Vorbringen gleichwohl immer noch als ersichtlich unglaubhaft darstellen. Denn der Kläger bliebe auch dann nach wie vor eine – auch sonst nicht ersichtliche – Erklärung dafür schuldig, weshalb er diesen angeblichen Umstand weder bei der Exploration durch die Gutachterin noch (spätestens) in der ausführlichen Schilderung in der Klageschrift angeführt hat. Mit anderen Worten: Sein Vorbringen erwiese sich auch bei Unterstellung der Beweistatsache (psychisches Hindernis, das Einkoten am 20. Juli 2011 in der Dienstunfallmeldung zu schildern) als wahr immer noch als offensichtlich und nicht auflösbar unglaubhaft. Soweit der Beweisantrag letztlich darauf abzielen sollte, das Einkoten selbst unter Beweis zu stellen, würde es schon an der Bezeichnung eines geeigneten Beweismittels fehlen, da ein Gutachter mangels eigener Wahrnehmung keine Angaben machen könnte. Unabhängig davon könnte ein solcher Beweisantrag auch deshalb rechtsfehlerfrei abgelehnt werden, weil er darauf abzielen würde, einen nach allen vorstehenden Ausführungen offensichtlich aus der Luft gegriffenen und unglaubhaften Umstand unter Beweis zu stellen.
43f) Mit Blick auf sämtliche vorstehenden Ausführungen ist auch ein – nicht geltend gemachter – Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen seine Pflicht zur Amtsermittlung nicht erkennbar.
442. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugelassen werden. Der in der Zulassungsbegründungsschrift unter dem Gliederungspunkt II. 5. sinngemäß benannte Zulassungsgrund nach dieser Regelung ist nicht gegeben. Eine die Berufung eröffnende Divergenz im Sinne dieser Vorschrift ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz dargelegt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Oberverwaltungsgerichts oder in der Rechtsprechung eines ansonsten in der Vorschrift aufgeführten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat.
45Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 21. April 2010– 1 A 1326/08 –, juris, Rn. 34, und vom 25. Januar 2012 – 1 A 640/10 –, juris, Rn. 2.
46Unter Rechtssätzen ist dabei die sprachliche Form zu verstehen, die über die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts hinausgeht und den Inhalt der (selben) Norm– Voraussetzungen und Rechtsfolgen – in abstrakter, d.h. vom Einzelfall gelöster Weise näher umschreibt.
47Vgl. etwa Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2011, § 124 Rn. 41, m.w.N.
48In Anwendung dieser Grundsätze verfehlt das diesbezügliche Zulassungsvorbringen (Zulassungsbegründung, Gliederungspunkt II. 5.) bereits die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Denn der Kläger hat es versäumt, entsprechende Rechtssätze herauszuarbeiten und gegenüberzustellen. Die bloße Behauptung, das Verwaltungsgericht weiche von der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 29. Oktober 2009 – 2 C 134.07 –, BVerwGE 135, 176 = ZBR 2010, 378 = juris, ab, nach welcher eine psychische Bedrohung, die nur auf der Annahme des Beamten beruhe, er könne angegriffen werden, zu einer posttraumatischen Belastungsstörung und auf die Annahme eines Dienstunfalls führen könne, genügt insoweit nicht. Unabhängig davon betrifft die zitierte Entscheidung auch einen nicht vergleichbaren Fall. Das gilt schon deshalb, weil sie die Auslegung des § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG – insoweit geht es um sog. Vergeltungsangriffe, die der Beamte außerhalb des Dienstes erleidet – und damit nicht die vorliegend streitentscheidende Norm des § 31 Abs. 1 BeamtVG betrifft. Darüber hinaus sind auch die jeweiligen Sachverhalte nicht miteinander vergleichbar. So hatte in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall ein realer Amoklauf mit Toten stattgefunden.
493. Die Zulassung der Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung erfolgen. erfolgen. Zulassungsvorbringen, das ausdrücklich diesem anfangs der Begründungsschrift geltend gemachten Zulassungsgrund zugeordnet wird, fehlt. Soll das Vorbringen unter den Gliederungspunkten II. 1. bis II. 4. auch diesem Zulassungsgrund zuzuordnen sein, so liegen ernstliche Zweifel aus den Gründen nicht vor, welche der Senat bei der Behandlung dieses Vorbringens unter Punkt 1. dieses Beschlusses angeführt hat; hierauf wird verwiesen. Sollte ferner das eine Divergenz geltend machende Zulassungsvorbringen zugleich auch der Darlegung ernstlicher Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu dienen bestimmt sein, so würde es ebenfalls nicht durchgreifen. Wie bereits unter Punkt 2. dieses Beschlusses ausgeführt, betrifft das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2009 nämlich eine andere als die hier streitentscheidende Rechtsnorm. Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil (juris, Rn. 20) hervorgehoben, dass § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG seinem Normzweck entsprechend solche Verhaltensweisen (des „Angreifers“) nicht erfasse, die objektiv ungefährlich seien – hierzu zählten im Regelfall auch verbale Angriffe im Sinne einer unberechtigten oder herabwürdigenden Kritik – oder die lediglich in der subjektiven Vorstellung des Beamten eine Gefahr darzustellen würden, ohne ihn einer realen Gefahr auszusetzen. Bei Anwendung dieser Grundsätze, ihre Übertragbarkeit unterstellt, wäre es ersichtlich nicht zu beanstanden, hier bereits das Vorliegen einer Verletzungshandlung mit der Eignung zur körperlichen Schädigung zu verneinen. Außerdem ergibt sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (juris, Rn. 26 ff.), dass auch § 31 Abs. 4 Satz 1BeamtVG einen qualifizierten Zurechnungszusammenhang zwischen dem Angriff und dem eingetretenen Körperschaden verlangt, an welchem es fehlt, wenn bei wertender Betrachtung eine andere Ursache für den Körperschaden so maßgeblich ist, dass der Verursachungsbeitrag der Angriffshandlung nicht zumindest annähernd gleich, sondern geringer zu gewichten ist und deshalb zurücktritt, was etwa bei einer nicht auf Dienstunfall beruhenden Vorerkrankung oder einer Disposition des Beamten zur Entwicklung des eingetretenen Körperschadens der Fall sein kann. So liegt es aber hier: Nach dem nicht mit Erfolg in Frage gestellten Sachverständigengutachten stellt die beleidigende Entgleisung des Kollegen ohne greifbare, also nur in der Vorstellung des Klägers existierende Bedrohung für den geklagten, in psychischen Beeinträchtigungen bestehenden Körperschaden nur eine austauschbare Gelegenheitsursache dar.
504. Die Berufung kann ferner nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
51Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N.
52Als grundsätzlich bedeutsam hat der Kläger allein die (auf drei verschiedene Weisen formulierte, aber der Sache nach einheitliche) Rechtsfrage aufgeworfen (Zulassungsbegründung, Gliederungspunkt II 6.),
53welchen Nachweis ein betroffener Beamter, der eine psychische Beeinträchtigung als Folge eines Dienstunfalls geltend macht, erbringen muss, wenn sich die zugrunde liegende psychische Beeinträchtigung ausschließlich aufgrund seiner individuellen Vorstellung ergibt.
54Die Beantwortung dieser Rechtsfrage ist in dieser Allgemeinheit weder für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung gewesen noch würde sie für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein; sie würde vielmehr auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinauslaufen. Formuliert man sie konkreter in dem Sinne, welche Anforderungen gerade im Falle des Klägers zu stellen sind, so würde ihr wegen ihrer Einzelfallbezogenheit die grundsätzliche Bedeutung fehlen.
555. Die Rechtssache weist schließlich keine besondere tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Darlegungen zu diesem anfangs der Begründungsschrift angeführten Zulassungsgrund fehlen. Aber auch der Umfang der vorstehenden, die Darlegungen des Klägers bescheidenden Ausführungen lässt keinen durchgreifenden Grund für eine Zulassung nach dieser Vorschrift hervortreten. Denn dieser Umfang ist ausschließlich der Fülle der – nicht zielführenden – Ausführungen in der 11seitigen Zulassungsbegründungsschrift sowie dem Bemühen des Senats geschuldet, diese – auch unter Wiedergabe der diversen Einlassungen des Klägers zum Geschehensablauf – jede für sich gebührend zu würdigen. Er ist deswegen kein Indiz
56– mit Blick auf das Darlegungserfordernis grundsätzlich kritisch gegenüber dem Ansatz, ggf. nicht nur den Begründungsaufwand des angefochtenen Urteils, sondern auch den des im Zulassungsverfahren ergehenden – zweitinstanzlichen – Beschlusses als Indiz für besondere Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO heranzuziehen: Rudisile, Die Judikatur des BVerfG zum Berufungszulassungsrecht der VwGO, NVwZ 2012, 1425 ff. (1428) –
57dafür, dass die vorliegende Rechtssache – objektiv gesehen – besondere tatsächlich oder rechtliche Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweisen würde.
58Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG.
59Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66, Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.