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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 2379/13

Datum:
19.03.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 2379/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0319.1A2379.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 2856/12
Leitsätze:

1. Aufwendungen für eine in einer dermatologischen Arztpraxis durchgeführte Aknebehandlung sind nicht beihilfefähig, wenn die Behandlung nicht vom Arzt selbst durchgeführt oder jedenfalls von ihm kontrolliert wird.

2. Die Aufzählung der beihilferechtlich anerkannten Heilhilfsberufe in § 4 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 BVO NRW ist abschließend.

 
Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 349,19 Euro festgesetzt.

 
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