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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 2312/13

Datum:
26.03.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 2312/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0326.1A2312.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 K 2321/12
Schlagworte:
Gleichstellungsbeauftragte Einspruch Bescheidung rechtzeitig Untätigkeitsklage Klagegrund
Normen:
BGleiG § 21; BGleiG § 22
Leitsätze:

Das "Recht" der Gleichstellungsbeauftragten auf Entscheidung über ihren Einspruch durch die nächsthöhere Dienststellenleitung, mithin auf Beachtung der Sollvorschrift des § 21 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BGleiG, stellt kein Recht i.S.v. § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG dar. Ob insoweit ausnahmsweise dann § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG analog anzuwenden ist, wenn der (zulässige) Gegenstand des Einspruchs eine Un-tätigkeitsklage nach § 22 Abs. 2 BGleiG wegen der Begrenzung der Klagegründe nach § 22 Abs. 3 BGleiG nicht erlaubt und deshalb eine Bescheidung des Ein¬spruchs nicht erzwungen werden kann, bleibt offen.

 
Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

 
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