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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 1682/14

Datum:
20.11.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 1682/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:1120.1A1682.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 3 K 1722/13
Leitsätze:

Eine nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 4 VwGO) vorgelegte weitere Antragsbegründung kann mit Blick auf den mit der Normierung dieser Frist verfolgten Zweck der Beschleunigung und Straffung der Verfahren nur insoweit bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag berücksich¬tigt werden, als sie eine fristgemäß vorgelegte Begründung erläutert, ergänzt oder klarstellt, nicht jedoch, soweit mit ihr neuer Vortrag erfolgt. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn mit dem neuen, außerhalb der Frist erfolgenden Vortrag eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage geltend gemacht wird.

 
Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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