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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 1242/12

Datum:
20.04.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 1242/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0420.1A1242.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 5 K 1936/10
Schlagworte:
Sanitätsoffiziersanwärter Ausbildungsgeld Erstattung Härteklausel Ratenzahlung Begrenzung des Zahlungszeitraums Gewissensfreiheit
Normen:
SG § 56 Abs. 4 Satz 2; SG § 56 Abs. 4 Satz 3
Leitsätze:

Die Erstattung von Ausbildungskosten nach § 56 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 2 SG darf den früheren Soldaten gemessen an der Härteklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG nicht in einer Weise belasten, dass er in die Gefahr einer existenzgefährdenden wirtschaftlichen Notlage gerät.

In Anwendung dieses Grundsatzes darf in dem Falle, dass Ratenzahlung gewährt wird, die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des Soldaten andauern, sondern muss zeitlich begrenzt sein.

Die zeitliche Begrenzung hat bereits in dem ersten Leistungsbescheid (Ausgangs-bescheid) zu erfolgen. Dies gilt unabhängig von der Höhe der im Bescheid fest-gesetzten Rate und der sich hieraus ergebenden voraussichtlichen Dauer der Tilgung.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Leistungsbescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 9. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2010 wird aufgehoben, soweit ein Erstattungsbetrag von mehr als 40.998,00 Euro gefordert wird.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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