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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 1202/15

Datum:
27.08.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 1202/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0827.1A1202.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 3 K 7179/13
Schlagworte:
Trennung Verfahrenstrennung Beihilfe Notwendigkeit wirtschaftliche Angemessenheit Sachverständigengutachten Sachverständigengesellschaft Mitwirkung Gesundheitsdaten Anonymisierung
Normen:
VwGo § 93 Satz 2; VwGO § 146 Abs. 2, BBhV § 51 Abs. 1
Leitsätze:

Hat das Verwaltungsgericht im Beschlusswege eine Verfahrenstrennung nach § 93 Abs. 2 VwGO angeordnet und sodann über die getrennten Verfahren jeweils durch Urteil entschieden, so ist in einem Rechtsmittelverfahren, welches ein solches Urteil betrifft, allein die Verfahrensrüge statthaft, dass das angefochtene Urteil auf einer unzulässigen Verfahrenstrennung beruht. Das ist nur dann der Fall, wenn das Gericht rechtlich zwingend Zusammengehörendes getrennt hat wie etwa im Fall einer notwendigen Streitgenossenschaft oder eines prozessualen Klagebegehrens und Streitgegenstandes.

 
Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 337,99 Euro festgesetzt.

 
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