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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 11/14

Datum:
01.06.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 11/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0601.1A11.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 K 4912/12
Schlagworte:
Akteneinsicht Beförderung Schadensersatz wegen Nichtbeförderung
Normen:
VwGO § 44 a
Leitsätze:

Eine Klage auf isolierte Akteneinsicht in beamtenrechtlichen Verfahren betreffend die Anfechtung der Beförderung von Konkurrenten oder betreffend Schadensersatz wegen Nichtbeförderung ist nach § 44 a VwGO unzulässig.

 
Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 7. November 2013 wird im Kostenausspruch geändert. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen unter Einbeziehung des rechtskräftigen Teils der erstinstanzlichen Kostenentscheidung der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu ¾. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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