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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 1091/12

Datum:
20.02.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 1091/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0220.1A1091.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 3 K 4607/11
Leitsätze:

Zur Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für osteopathische Behandlungen und Akupunktur, die der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Ehefrau des Beihilfeberechtigten in den Jahren 2009 und 2010 entstanden sind.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. März 2012 – 3 K 4607/11 – ist wirkungslos, soweit darin die Klage abgewiesen worden ist.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen unter Einbeziehung des rechtskräftigen Teils der erstinstanzlichen Kostenentscheidung der Kläger 29% und die Beklagte 71%. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 8% und die Beklagte zu 92%.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 209,64 Euro festgesetzt.

 
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